Anlage 1 Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Anlage 1

— E. FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische Grundsätze:

Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes in der jeweiligen Klassen durchgenommenen Lehrstoffs für die Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt. Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10008880

Dokumentnummer

NOR12107644

alte Dokumentnummer

N6199330904J

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