Anlage 1
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LEHRPLAN DER BILDUNGSANSTALT FÜR SOZIALPÄDAGOGIK I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- 1. Art und Gliederung des Lehrplans
Der Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der die unterrichtlichen Ziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt und die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht, aber zugleich in ihrem Ausmaß begrenzt.
Anordnung, Gliederung und Akzentuierung des im Lehrplan der einzelnen Klassen angeführten Jahresstoffes einschließlich der Auswahl der Beispiele sind der verantwortlichen Entscheidung des Lehrers überlassen. Die angegebene Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet, wo sie sich nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Stoffes ergibt, eine Empfehlung. Bei der Stoffauswahl ist neben dem sachlogischen Aufbau auch die Möglichkeit und Notwendigkeit exemplarischer Behandlung zu beachten.
Die Mitwirkungsrechte der Schüler sowie der Erziehungsberechtigten gemäß dem Schulunterrichtsgesetz sind zu beachten. Der Lehrplan umfaßt
- die allgemeinen Bestimmungen,
- das allgemeine Bildungsziel,
- die allgemeinen didaktischen Grundsätze,
- die Stundentafel und
- die Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände, jeweils Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff (nach Klassen gegliedert) und Didaktische Grundsätze des Unterrichtsgegenstandes.
Die Zielorientiertheit des Lehrplans soll in Wechselwirkung mit der Schülerorientiertheit des Unterrichts den Bildungsauftrag der Schule sichern und Gesichtspunkte zur Orientierung der Unterrichtsarbeit bieten.
- 2. Unterrichtsprinzipien
Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration, der Aktivierung und Motivierung sowie der Lebensbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen. Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind aufzufassen:
- Gesundheitserziehung
- Interkulturelles Lernen
- Leseerziehung
- Medienerziehung
- Musische Erziehung
- Politische Bildung (einschließlich Staatsbürgerliche Erziehung und Friedenserziehung)
- Sexualerziehung (einschließlich Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zwischen den Geschlechtern)
- Sprecherziehung
- Umwelterziehung
- Verkehrserziehung
- Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt
- Vorbereitung auf die Anwendung neuer Techniken, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechniken
- Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung und Kosumentenerziehung).
Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichtsgegenstände und der Ausnützung ihrer Querverbindungen, den Einsatz geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel und allenfalls die gelegentliche Heranziehung außerschulischer Fachleute. Für diese Umsetzung bieten sich vor allem projektorientierter Unterricht und Projekte an. Die Koordination insbesondere im Hinblick auf die Anwendung in der zukünftigen Berufsarbeit der Schüler wird schwerpunktmäßig von Didaktik, allenfalls Pädagogik, wahrzunehmen sein. Die Unterrichtsprinzipien sollen jedoch nicht eine Vermehrung des Lehrstoffes bewirken, sondern zu einer besseren Durchdringung und überlegter Auswahl des im Lehrplan beschriebenen Lehrstoffs beitragen. Unterrichtsprinzipien bleiben auch gleich bedeutend, wenn in bestimmten Schulstufen zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände geführt werden.
- 3. Unterrichtsplanung
Der Lehrer hat seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage des Lehrplans eigenständig und verantwortlich zu planen (§ 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes). Die Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan erfordern vom Lehrer
- die Konkretisierung des allgemeinen Bildungsziels, der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und der fachübergreifenden Lernbereiche (Unterrichtsprinzipien),
- die Auswahl der Lehrstoffe,
- die zeitliche Verteilung und Gewichtung der Ziele und Lehrstoffe sowie
- die Festlegung der Methoden und Medien des Unterrichts.
Die Unterrichtsplanung hat einerseits den Forderungen des Lehrplans bezogen auf eine Schulstufe zu entsprechen und andererseits pädagogisch und didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse einzugehen.
Um diesen verschiedenen Anforderungen gerecht werden zu können, erfolgt die Planung in zwei Stufen: Jahresplanung und mittelfristige Planungen.
In der Jahresplanung, die in den ersten Wochen des Schuljahres zu erstellen ist, erfolgt eine erste zeitliche Anordnung der wesentlichsten Ziele und Stoffbereiche auf der Grundlage des Lehrplans. Die Reihung geschieht nach sachlogischen bzw. lehrgangsmäßigen Gesichtspunkten. Wo dies nicht sinnvoll bzw. notwendig ist, orientiert sich die Anordnung an jahreszeitlichen Gegebenheiten, Querverbindungen der Unterrichtsgegenstände, Schulveranstaltungen, Erfahrungen der Schüler und ähnlichem. Ungefähre Zeitrichtwerte sollen festgelegt werden, wobei auf genügend Freiräume für aktuelle Anlässe, Wiederholungen, Übungen, Differenzierungen und ähnliches zu achten ist.
Es wird empfohlen, die Jahresplanung während des Schuljahres durch mittelfristige Planungen zu ergänzen. Nun können die in der Jahresplanung festgelegten Planungsabsichten auf die jeweiligen unterrichtlichen Gegebenheiten und Lernvoraussetzungen der Schüler abgestimmt und konkretisiert werden. Mittelfristige Planungen enthalten neben den Zielen und Inhalten eine vorläufige Festlegung der Methoden und Medien.
Bei der Jahresplanung und den mittelfristigen Planungen sind entsprechend ihren Erfordernissen zu berücksichtigen:
- geographische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Bedingungen einer Region bzw. Hinweise auf besondere örtliche Gegebenheiten;
- die Lernvoraussetzungen der Schüler durch entsprechende Maßnahmen der inneren Differenzierung;
- die Einplanung von Lernzeiten, die dem Schüler ausreichend Raum zur Wiederholung, Festigung und Einübung sichern;
- die Beteiligung der Schüler in einem ihrer Reife entsprechenden Ausmaß;
- die Einordnung des Lehrbuches und anderer Unterrichtsmedien.
In allen Unterrichtsgegenständen können in der Unterrichtsplanung berücksichtigt werden:
- fachbezogener und fächerübergreifender Projektunterricht,
- die Gestaltung von Festen und Feiern,
- Formen der inneren Differenzierung,
- Schulveranstaltungen,
- die Einbeziehung von Eltern und Experten in den Unterricht.
Gemeinsame Planung mit Lehrern des eigenen Unterrichtsgegenstandes oder anderer Unterrichtsgegenstände sind wünschenswert.
- 4. Schulautonome Lehrplanbestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler und Schülerinnen, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Abweichungen von der Stundentafel können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden:
- 1. Der Pflichtgegenständ (Anm.: richtig: Pflichtgegenstand) „Religion'' ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen,
- 2. von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann in einem Ausmaß von insgesamt zwölf Stunden abgewichen werden,
- 3. die Summen der Wochenstundenzahlen der praktischen Pflichtgegenstände (Praxis) dürfen nicht unterschritten werden,
- 4. die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen der fünfjährigen Ausbildung darf nicht überschritten werden,
- 5. die Gesamtwochenstundenzahl der von der Autonomieregelung betroffenen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen darf auf nicht weniger als vier Wochenstunden reduziert werden und
- 6. die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Klasse darf 39 Wochenstunden nicht überschreiten.
Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen auch zusätzliche Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen im Ausmaß von bis zu zwei Wochenstunden pro Klasse vorgesehen werden. Weiters können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte gesetzt werden, darüber hinaus kann der Unterricht teilweise in geblockter Form angeboten werden.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann die Praxis darüber hinaus unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und der zur Verfügung stehenden Praxis- und Besuchsstätten zum Teil geblockt werden.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden. Der Förderunterricht kann in allen Pflichtgegenständen auch geblockt angeboten werden.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen vorgenommen werden oder in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung:
- 1. Bei der Setzung von Schwerpunkten im Bereich der verbindlichen Übungen kommt der Bildungsaufgabe der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik besondere Bedeutung zu.
- 2. Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.
- 3. Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.
- 4. Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter ist auf das Bildungsziel der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bedacht zu nehmen.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
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