Anlage 1 Lehrpläne - Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 11.5.1994

Anlage 1

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben im Sinne des § 102 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen und Tagesheimstätten für Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.

In diesem Sinne sollen alle Unterrichtsgegenstände über die Vermittlung der fachspezifischen Lerninhalte hinaus ihren Beitrag zur Förderung der intellektuellen und sozialen Flexibilität sowie des autonomen Denkens, der sprachlichen Wendigkeit, der Kreativität, Emotionalität und Innovationsfähigkeit leisten und so die Schüler einerseits für die Berufsausübung befähigen und andererseits zur Studierfähigkeit führen.

IIa. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Abschnitt I Z 4 der Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 701/1993 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Bestimmungen nur auf die 4. und 5. Klasse anzuwenden sind und daß weiters von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen in einem Ausmaß von insgesamt vier Wochenstunden in der 4. und 5. Klasse und zwei Wochenstunden in der 5. Klasse abgewichen werden kann.

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