§ 74 Ruster StR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

§ 74

Verrechnung

Alle Einnahmen und Ausgaben der Stadt sind in zeit- und sachgeordneter Reihenfolge in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung festzuhalten. Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses herangezogen werden kann.

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