§ 74 K-LSchV

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2016

§ 74
Erziehungsmittel, Verwarnung

(1) Hinsichtlich der Erziehungsmittel gelten die Bestimmungen des § 63 sinngemäß.

(2) Wird eine Verwarnung ausgesprochen, kann zusätzlich ein Ausgeh- bzw. Urlaubsverbot verhängt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)