§ 74 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

6. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 74
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Die Vollziehung des § 63 Abs. 4 bis 7, des § 64 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, des § 69, des § 71 sowie des § 72 Abs. 4 und 5 durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte ist im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(3) Die Vollziehung des § 73 Abs. 2 ist von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

16.11.2021

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