§ 74 K-KAO

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.1999

§ 74

Errichtung und Betrieb

(1) Für die Errichtung und den Betrieb von privaten Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des I. und II. Abschnittes und im Übrigen die Bestimmungen der §§ 43, 48, 49a, ausgenommen Abs. 7, 54 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, 3 und 5, 56 Abs. 2 und 3, 58 Abs. 2 und 3, 59 Abs. 2, 64 Abs. 2 und 69 Abs. 2 sinngemäß, wobei § 54 Abs. 5 mit der Maßgabe gilt, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Pflegling die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird. Für Krankenanstalten, deren Betrieb die Erreichung eines Gewinnes bezweckt, gilt § 49 mit der Maßgabe, dass sie Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen haben.

(2) Leichenöffnungen (§ 55) dürfen in privaten Krankenanstalten nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen und nur dann, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist, vorgenommen werden. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift (§ 55 Abs. 3) aufzunehmen.

(3) Die Bestimmungen des § 49 gelten für private Krankenanstalten, deren Betrieb die Erzielung eines Gewinnes bezweckt, mit der Maßgabe, daß diese die Arzneimittel aus einer inländischen öffentlichen Apotheke zu beziehen haben.

(4) Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und von privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die Bestimmungen der §§ 71 und 72.

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