zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016
3. Abschnitt
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
§ 74
Kassenführung
(1) Für die Abwicklung der Kassengebarung und Rechnungsführung in der Stadt ist der vom Gemeinderat zu bestellende Kassenführer zuständig. Ist die Funktion des Kassenführers unbesetzt oder steht fest, dass der Kassenführer voraussichtlich durch mehr als zwei Wochen seine Funktion nicht ausüben kann, hat der Bürgermeister für diese Zeit einen Gemeindebediensteten als Kassenführer zu bestellen.
(2) Der Bürgermeister oder sonstige anordnungsbefugte Organe der Stadt dürfen weder die Stadtkasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen.
(3) Der Kassenführer darf Zahlungen aus der Stadtkasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anweisung eines Anweisungsberechtigten (§ 69) leisten.
20.04.2017
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