Übergangsbestimmungen
§ 74.
(1) Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 bzw. gemäß § 41 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften dieser Gesetze weiterhin anzuwenden.
(2) Auf Verbesserungsvorhaben, für die die Begehren um Gewährung einer Förderung gemäß § 9 des Wohnungsverbesserungsgesetzes vor dem Inkrafttreten des Wohnhaussanierungsgesetzes eingebracht und gemäß § 10 des Wohnungsverbesserungsgesetzes zugesichert wurden, sind die Vorschriften des Wohnungsverbesserungsgesetzes weiterhin anzuwenden.
(3) Auf Vorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 33 Abs. 1 des Wohnhaussanierungsgesetzes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften des Wohnhaussanierungsgesetzes weiterhin anzuwenden.
(4) Für Wohnbeihilfenbescheide, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 bzw. dem Wohnhaussanierungsgesetz erlassen wurden, sind die Bestimmungen dieser Gesetze bis zum Ablauf der jeweils zuerkannten Gültigkeitsdauer weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch bei Abänderung dieser Bescheide.
(5) Wird eines zusätzliche Förderung zu einer bereits erteilten Förderung gemäß § 41 Abs. 1 Wohnbauförderungsgesetz 1984 oder gemäß § 33 Wohnhaussanierungsgesetz zuerkannt, so sind die Vorschriften dieser Gesetze weiterhin anzuwenden.
(6) Auf die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnungsverbesserungsgesetz und dem Wohnhaussanierungsgesetz erteilten Zusicherungen sind die Kündigungs- und Fälligkeitstatbestände sowie die Bestimmungen der begünstigten Darlehenstilgung dieses Gesetzes anzuwenden.
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