§ 74
Einstellung und Neubemessung der Sozialhilfe
Wenn die Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe wegfällt, ist die Leistung bescheidmäßig einzustellen. Wenn sich eine für das Ausmaß der Sozialhilfe maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.
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