§ 74 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 74

Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige
Sachbehelfe

(1) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen,

  1. 1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung bzw. des Dienstabzeichens besteht,
  2. 2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf.

(3) Der Beamte hat die ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstigen Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

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