§ 74 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2002

§ 74

Urlaubsentschädigung

(1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet, durch:

  1. 1. Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers;
  2. 2. begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers;
  3. 3. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist

    weniger als drei Monate beträgt;

  1. 4. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war;
  2. 5. Zeitablauf und einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.
  3. 6. Kündigung seitens des Dienstnehmers ab dem zweiten Dienstjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.

Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Dienstnehmer an der Dienstleistung verhindert, ohne dass der Anspruch auf Entgelt zur Gänze fortbesteht, so ist bei Berechnung der Urlaubsentschädigung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt bei Entfall der Dienstverhinderung zugestanden wäre.

(2) Bei Kündigung seitens des Dienstgebers, begründetem vorzeitigen Austritt, Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers und einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 26i, 26j oder 105f ist der Berechnung der Entschädigung jene Arbeitzeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der zu etnschädigtende Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.

(3) Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Dienstnehmers endet.

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