14. Abschnitt
Schulzeit
§ 74
Schuljahr für allgemeinbildende
Pflichtschulen
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.
(2) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind außer den Hauptferien
- a) die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der 19. März, der 10. Oktober und der Allerseelentag,
- b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner, der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt (Weihnachtsferien);
- c) der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag; dies gilt für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt ist;
- d) die Tage vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich Samstag dieser Woche (Semesterferien);
- e) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
- f) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) (entfällt)
(6) Abweichend von Abs. 4 lit. d kann die Landesregierung durch Verordnung aus fremdenverkehrspolitischen Gründen den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, wenn verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung der Verordnung ist der Landesschulrat für Kärnten gemäß § 93 Abs. 1 zu hören. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(7) In jedem Unterrichtsjahr kann in Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und in Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführt werden, das Schulforum, sowie in Polytechnischen Schulen und in Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, der Schulgemeinschaftsausschuss aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens höchstens vier Tage schulfrei erklären. Sind in einem Gebäude mehrere Schulen untergebracht, sind vor der Entscheidung auch die Entscheidungsträger der anderen Schulen zu hören. Eine gemeinsame Vorgangsweise aller Entscheidungsträger ist anzustreben. Ferner können das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss in besonderen Fällen einen weiteren Tag sowie die Landesregierung mit Verordnung in besonderen Fällen einen weiteren Tag schulfrei erklären. Sind in einem Gebäude mehrere Schulen untergebracht, ist nach Tunlichkeit eine gleichartige Entscheidung für alle Schulen zu treffen.
(7a) Für Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, hat die Landesregierung zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Die Landesregierung hat dabei die Übereinstimmung mit den nach § 2 Abs. 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, durch die zuständige Schulbehörde des Bundes für Bundessschulen mit Verordnung schulfrei erklärten Tagen anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die in Abs. 7 für die Schulfreierklärung durch das Schulforum oder den Schulgemeinschaftsausschuss vorgesehenen Tage. Diese Verordnungen sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann von der Landesregierung die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklärt werden, wobei gleichzeitig bestimmt werden kann, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Das Einbringen der entfallenen Schultage kann durch Verringern der im Sinne der Abs. 2, 4 lit. b bis f und 5 oder der nach § 75 schulfrei erklärten Tage geschehen. Entfallen mehr als sechs Schultage, so ist das Einbringen anzuordnen. Die Hauptferien dürfen jedoch nicht um mehr als zwei Wochen verkürzt werden; der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche müssen jedenfalls schulfrei bleiben.
21.02.2014
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