§ 74 K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

14. Abschnitt

Schulzeit

§ 74

Schuljahr für allgemeinbildende
Pflichtschulen

(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.

(2) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind außer den Hauptferien

  1. a) die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der 19. März, der 10. Oktober und der Allerseelentag,
  2. b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner, der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt (Weihnachtsferien);
  3. c) der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag; dies gilt für Samstag, den 8. Jänner, wenn der vorangehende Freitag schulfrei erklärt ist;
  4. d) die Tage vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich Samstag dieser Woche (Semesterferien);
  5. e) die die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien);
  6. f) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);
  7. g) die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).

(5) (entfällt)

(6) Abweichend von Abs. 4 lit. d kann die Bildungsdirektion durch Verordnung aus fremdenverkehrspolitischen Gründen den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, wenn verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(7) Die Bildungsdirektion kann in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zusätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 als schulfrei erklärten Tagen bis zu zwei weitere Tage mit Verordnung schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage. Sind in einem Gebäude mehrere Schulen untergebracht, ist nach Tunlichkeit eine gleichartige Entscheidung für diese Schulen zu treffen.

(7a) (entfällt)

(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann von der Bildungsdirektion für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die Bildungsdirektion die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklären. Hierbei kann von der Bildungsdirektion gleichzeitig angeordnet werden, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Das Einbringen der entfallenden Schultage kann durch Verringerung der im Sinne der Abs. 2 und Abs. 4 lit. b bis g schulfrei erklärten Tage geschehen. Entfallen mehr als sechs Schultage, so ist das Einbringen anzuordnen. Die Hauptferien dürfen jedoch nicht um mehr als zwei Wochen verkürzt werden; der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche müssen jedenfalls schulfrei bleiben.

22.11.2022

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