§ 74 K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 74

Kontrollausschuss

(1) Für die Kontrolle der Gebarung wird ein Kontrollausschuss vorgesehen. Der Verbandsrat hat die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses festzusetzen. Der Kontrollausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben. § 26 Abs. 1 letzter Satz der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998, gilt sinngemäß.

(2) Der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 für die Dauer der Amtsperiode des Verbandsrates (§ 71 Abs. 2) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlages der stärksten im Verbandsvorstand nicht vertretenen Partei zu. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeinderatspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so entscheidet das Los. Sind alle Gemeinderatsparteien (§ 73 Abs. 1) im Verbandsvorstand vertreten, so steht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages jener Gemeinderatspartei zu, die im Vorstand mit der geringsten Zahl von Mitgliedern vertreten ist und der auch nicht der Vorsitzende angehört. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeinderatspartei Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages, entscheidet das Los.

(3) Im Übrigen gelten für den Kontrollausschuss die Bestimmungen des § 26 Abs. 6, 8, 11 und 12 bis 14 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998, sinngemäß.

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