§ 74
Schadenersatzpflicht
(1) Der Ersatz von Wild- und Jagdschaden richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, soweit nicht zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.
(2) Die Schadenersatzpflicht umfaßt:
- a) den innerhalb des Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren verursachten Schaden (Wildschaden);
- b) den bei der Ausübung der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten, von seinem Jagdhilfspersonal, seinen Jagdgästen sowie von den Jagdhunden dieser Personen an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden).
(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdgebiet gehören, richtet sich die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nicht anderes bestimmt ist, tritt die Ersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten ein, wenn er den Schaden durch unzureichenden Abschuß verschuldet hat. Schäden an Grundstücken, die einem Eigenjagdgebiet angeschlossen sind, hat der Jagdausübungsberechtigte zu ersetzen. Für Schäden an Grundstücken, die zu einem Gemeindejagdgebiet gehören oder diesem angeschlossen sind, haftet der Pächter, im Falle der Ausübung der Gemeindejagd durch einen Jagdverwalter die Gemeinde.
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