§ 74
Übergang von Schadenersatzansprüchen
Kann die Gemeindemitarbeiterin wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit Schadenersatz für ihren Verdienstentgang oder können versorgungsberechtigte Hinterbliebene der Gemeindemitarbeiterin wegen ihres Todes Versorgungsleistungen gegenüber einem Dritten beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf die Gemeinde in jenem Umfang über, in dem sie der Gemeindemitarbeiterin und ihren Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf die Gemeinde tritt nicht gegenüber Verwandten der Gemeindemitarbeiterin in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber ihrem Ehegatten, der Person, mit der die Gemeindemitarbeiterin in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, und ihren Geschwistern ein, wenn diese der Gemeindemitarbeiterin den Schaden nicht vorsätzlich zugefügt haben. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen jedoch nicht auf die Gemeinde über.
04.12.2019
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