§ 74 K-GHO

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2012

5. Abschnitt

Rechnungsabschluß

§ 74

Gegenstand des Rechnungsabschlusses

(1) Der Rechnungsabschluß umfaßt den Kassenabschluß und die Haushaltsrechnung sowie die Vermögensrechnung (§ 77).

(2) Der Rechnungsabschluß einer wirtschaftlichen Unternehmung, die auf Grund eines Wirtschaftsplanes verwaltet wird, besteht, wenn der Wirtschaftsplan in einen Erfolgsplan und in einen Finanzplan zu gliedern war, aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung und in den übrigen Fällen aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung; Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Einnahmen- und Ausgabenrechnung bilden einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.

(3) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen:

  1. 1. eine Übersicht mit folgenden Angaben:
  1. a) Flächenausmaß der Gemeinde nach dem Gebietsstand zum 1. Jänner des betreffenden Finanzjahres;
  2. b) die Anzahl der Einwohner der Gemeinde nach dem Gebietsstand zum 1. Jänner des Finanzjahres auf der Grundlage des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung,
  3. c) die während des Finanzjahres in Geltung gestandenen Hebesätze für die Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die Grundsteuer von den sonstigen Grundstücken;
  1. 2. eine Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben - gegliedert nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben -, die Gruppensummen ohne Berücksichtigung der Abwicklung der Ergebnisse der Vorjahre und ohne des Ergebnisses des laufenden Finanzjahres sowie eine getrennte Darstellung der Vorjahre und des Jahresergebnisses.

(4) Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen:

  1. 1. ein Nachweis
  1. a) über die Leistungen für die Bediensteten, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertragsbediensteten und die sonstigen Bediensteten,
  2. b) über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;
  1. 2. ein Nachweis über die Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;
  2. 3. ein Nachweis über den Rücklagenstand am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen des Rücklagenstandes während des Finanzjahres und über den Stand der Rücklagen am Schluß des Finanzjahres;
  3. 4. ein Nachweis über den Schuldenstand;
  4. 5. ein Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen und der noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen und Verwaltungsschulden am Beginn des Finanzjahres, über Veränderungen während des Finanzjahres und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;
  5. 6. ein Nachweis über die Verpflichtungen aus Leasingverträgen (§ 15 Abs. 1 Z 7);
  6. 7. ein Nachweis der am Schluß des Finanzjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen) für Investitionszwecke;
  7. 8. ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen am Beginn des Finanzjahres, über Veränderungen während des Finanzjahres und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;
  8. 9. ein Nachweis über alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Gemeinde, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sind;
  9. 10. ein Nachweis über die entsprechend § 3 Abs. 4 geleisteten Vergütungen;
  10. 11. ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Stellenplan vorgesehenen Planstellen gegenübergestellt wird;
  11. 12. ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach den während des Finanzjahres geführten Konten (Sammelkonten) unter Angabe des anfänglichen Standes, der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Finanzjahres sowie des Endstandes bei jedem Konto (Sammelkonto), wobei bei Sammelkonten überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren offenen Posten anzuschließen ist;
  12. 13. ein Rechnungsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung (VRV), BGBl Nr 787/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 369/1999;
  13. 14. die Rechnungsabschlüsse der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen;
  14. 15. die für die wirtschaftlichen Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung (VRV), BGBl Nr 787/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 369/1999, zu führenden Vermögens- und Schuldennachweise;
  15. 16. die Erläuterungen; § 15 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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