§ 74 K-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 74
Anwendungsbereich

Soweit in diesem Abschnitt keine Sonderbestimmungen getroffen wurden, gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auch für Elementarpädagogen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

08.01.2024

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