§ 74 EisStR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.2003

3. Abschnitt

Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

§ 74

Kassenführung

(1) Für die Abwicklung der Kassengebarung und Rechnungsführung in der Stadt ist der vom Gemeinderat zu bestellende Kassenführer zuständig.

(2) Der Bürgermeister oder sonstige anordnungsbefugte Organe der Stadt dürfen weder die Stadtkasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen.

(3) Der Kassenführer darf Zahlungen aus der Stadtkasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anweisung eines Anweisungsberechtigten (§ 69) leisten.

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