§ 74 EisStR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 72/2019

3. Abschnitt

Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

§ 74

Kassenführung

(1) Für die Abwicklung der Kassengebarung und Rechnungsführung in der Stadt ist der vom Gemeinderat zu bestellende Kassenführer zuständig. Ist die Funktion des Kassenführers unbesetzt oder steht fest, dass der Kassenführer voraussichtlich durch mehr als zwei Wochen seine Funktion nicht ausüben kann, hat der Bürgermeister für diese Zeit einen Gemeindebediensteten als Kassenführer zu bestellen.

(2) Der Bürgermeister oder sonstige anordnungsbefugte Organe der Stadt dürfen weder die Stadtkasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen.

(3) Der Kassenführer darf Zahlungen aus der Stadtkasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anordnung eines Anordnungsberechtigten (§ 69) leisten.

31.10.2019

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