§ 74 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

2. Abschnitt

Nebengebühren

§ 74

Anspruch auf Nebengebühren

(1) Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht. Nebengebühren sind:

  1. 1. die Überstundenvergütung (§ 76)
  2. 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 77)
  3. 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 78 )
  4. 4. die Journaldienstzulage (§ 79)
  5. 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 80)
  6. 6. die Mehrleistungszulage (§ 81)
  7. 7. die Belohnung (§ 82)
  8. 8. die Erschwerniszulage (§ 83)
  9. 9. die Gefahrenzulage (§ 84)
  10. 10. die Aufwandsentschädigung (§ 85)
  11. 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 86)
  12. 12. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes (§ 87)

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

  1. 1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Monatsentgelts,
  2. 2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Prozentsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung,
  3. 3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Prozentsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung und
  4. 4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag

    festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt im Voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen die Gemeindebediensteten den Anspruch auf das Monatsentgelt behalten, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind die Gemeindebediensteten aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ruht auch während der Zeit einer Entgeltkürzung gemäß § 71 Abs. 3 und 7.

(7) Die pauschalierte Nebengebühr kann jederzeit auch ohne Zustimmung der Gemeindebediensteten neu bemessen werden. Sie ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung der Entscheidung über die Neubemessung folgenden Monatsersten wirksam.

(8) Treten Gemeindebedienstete mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

  1. 1. nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder
  2. 2. im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst

    erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihnen für den betreffenden Kalendermonat für jeden Kalendertag bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes nur der verhältnismäßige Teil dieser Nebengebühr.

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