Gehalt des Richteramtsanwärters
§ 67.
Das Gehalt beträgt
- 1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 2 474,0 € und
- 2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 2 539,8 €.
§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.
Schlagworte
Entlohnung
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40189233
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