Gehalt des Richteramtsanwärters
§ 67
§ 67. Das Gehalt beträgt
- 1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 1 892,0 € und
- 2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 1 943,5 €. § 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)