§ 67 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Gehalt des Richteramtsanwärters

§ 67.

Das Gehalt beträgt

  1. 1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 2 203,5€ und
  2. 2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 2 263,7€. §66 Abs.3 erster Satz ist anzuwenden.

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