Gehalt des Richteramtsanwärters
§ 67.
Das Gehalt beträgt
- 1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 2 203,5€ und
- 2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 2 263,7€. §66 Abs.3 erster Satz ist anzuwenden.
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Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009
Gehalt des Richteramtsanwärters
§ 67.
Das Gehalt beträgt
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