§ 67 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2007

Gehalt des Richteramtsanwärters

§ 67

§ 67. Das Gehalt beträgt

  1. 1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 2 128,0 € und
  2. 2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 2 186,1 €. § 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.

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