Gehalt des Richteramtsanwärters
§ 67
§ 67. Das Gehalt beträgt
- 1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 25 047 S und
- 2.  für Richteramtsanwärter mit Prüfung 25 732 S.§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden. 
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
