Gehalt des Richteramtsanwärters
§ 67
§ 67. Das Gehalt beträgt
- 1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 24 184 S und
- 2.  für Richteramtsanwärter mit Prüfung 24 859 S.§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden. 
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