§ 67 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Dienstalterszulage

§ 67

(1) § 67.Dem Richter, der vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 3 382 S. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 und § 66 Abs. 6 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Den Richtern, die gemäß § 66 Abs. 11 höchstens die Gehaltsstufe 13 erreichen können, gebührt keine Dienstalterszulage.

(3) Für die im § 66 Abs. 2 letzter Satz angeführten Richter fällt die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in dem ihre gemäß § 66 Abs. 3, 4 und 6 bis 9 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 erforderliche Dauer erreicht.

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