§ 67 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Art. 4 Z 2b der Novelle BGBl. I Nr. 153/2009 lautet: ,,In § 67 wird in Z 1 der Betrag „2 203,53 €“ durch den Betrag „2 227,3 €“ und in Z 2 der Betrag „2 263,7 €“ durch den Betrag „2 288,1 €“ ersetzt.". Der erste zu ersetzende Betrag lautet richtig: 2 203,5 €.

Gehalt des Richteramtsanwärters

§ 67.

Das Gehalt beträgt

  1. 1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 2 227,3€ und
  2. 2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 2 288,1€. §66 Abs.3 erster Satz ist anzuwenden.

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