§ 5 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.2021

tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft

§ 5.

(1) In Wien, Niederösterreich und im Burgenland ist der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) bis zum Ablauf des 18. April 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.

(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40232456

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