§ 5 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 23.11.2021

tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft

§ 5.

(1) Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist bis zum Ablauf des 12. Dezember 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.

(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40238957

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