§ 47 Bgld. LKWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

7. Abschnitt

Wahlkuverts, Stimmzettel

§ 47

Wahlkuverts

(1) Für die Wahl sind undurchsichtige, ungummierte Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.

20.11.2024

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