§ 44 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Dienstzulage

§ 44

§ 44. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten Ausmaß:

1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

(Gruppenleiter) .................................... 210,1 €,

2. Erster Stellvertreter des Leiters einer

Staatsanwaltschaft ................................. 264,5 €,

3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter

Z 4 oder 5 angeführt ist, .......................... 552,5 €,

4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines

Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5

angeführt ist,

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg .......... 731,4 €,

5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien ................. 910,4 €,

6. Erster Stellvertreter des Leiters einer

Oberstaatsanwaltschaft ............................. 669,2 €,

7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ................ 85,7 €,

8. Erster Stellvertreter des Leiters der

Generalprokuratur .................................. 241,3 €.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)