§ 44 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Dienstzulage

§ 44

(1) § 44.Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.

(2) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.

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