§ 44 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Dienstzulage

§ 44

§ 44. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten Ausmaß:

1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

(Gruppenleiter) .................................... 205,8 Euro,

2. Erster Stellvertreter des Leiters einer

Staatsanwaltschaft ................................. 259,1 Euro,

3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter

Z 4 oder 5 angeführt ist, .......................... 541,1 Euro,

4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines

Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5

angeführt ist,

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg .......... 716,4 Euro,

5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien ................. 891,7 Euro,

6. Erster Stellvertreter des Leiters einer

Oberstaatsanwaltschaft ............................. 655,4 Euro,

7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ................. 83,9 Euro,

8. Erster Stellvertreter des Leiters der

Generalprokuratur .................................. 236,3 Euro.

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