§ 44 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Dienstzulage

§ 44

§ 44. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten Ausmaß:

1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

(Gruppenleiter) ...................................... 2 810 S,

2. Erster Stellvertreter des Leiters einer

Staatsanwaltschaft ................................... 3 537 S,

3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter

Z 4 oder 5 angeführt ist, ............................ 7 387 S,

4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines

Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5

angeführt ist,

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg ............ 9 780 S,

5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien .................. 12 173 S,

6. Erster Stellvertreter des Leiters einer

Oberstaatsanwaltschaft ............................... 8 947 S,

7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft .................. 1 145 S,

8. Erster Stellvertreter des Leiters der

Generalprokuratur .................................... 3 226 S.

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