Dienstzulage
§ 44
§ 44. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten Ausmaß:
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
(Gruppenleiter) ...................................... 2 700 S,
2. Erster Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft ................................... 3 400 S,
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter
Z 4 oder 5 angeführt ist, ............................ 7 100 S,
4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines
Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5
angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg ............ 9 400 S,
5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien .................. 11 700 S,
6. Erster Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ............................... 8 600 S,
7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft .................. 1 100 S,
8. Erster Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur .................................... 3 100S.
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