§ 44 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Dienstzulage

§ 44

§ 44. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten Ausmaß:

1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

(Gruppenleiter) ...................................... 2 768 S,

2. Erster Stellvertreter des Leiters einer

Staatsanwaltschaft ................................... 3 485 S,

3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter

Z 4 oder 5 angeführt ist, ............................ 7 278 S,

4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines

Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5

angeführt ist,

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg ............ 9 635 S,

5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien .................. 11 993 S,

6. Erster Stellvertreter des Leiters einer

Oberstaatsanwaltschaft ............................... 8 815 S,

7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft .................. 1 128 S,

8. Erster Stellvertreter des Leiters der

Generalprokuratur .................................... 3 178 S.

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