§ 44 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Dienstzulage

§ 44

§ 44. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten Ausmaß:

1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

(Gruppenleiter) .................................... 224,8 €,

2. Erster Stellvertreter des Leiters einer

Staatsanwaltschaft ................................. 283,0 €,

3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter

Z 4 oder 5 angeführt ist, .......................... 591,1 €,

4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines

Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5

angeführt ist,

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg .......... 782,6 €,

5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien ................. 974,1 €,

6. Erster Stellvertreter des Leiters einer

Oberstaatsanwaltschaft ............................. 716,1 €,

7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ................ 91,7 €,

8. Erster Stellvertreter des Leiters der

Generalprokuratur .................................. 258,3 €.

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