§ 44 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Dienstzulage

§ 44

(1) § 44.Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. Die Hälfte der Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1:

Hundert-

satz

1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6

angeführt sind ......................................... 39,8

2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3

oder 4 angeführt ist,

b) Stellvertreter des Leiters einer

Oberstaatsanwaltschaft ab dem zweiten Jahr nach dem

Anfall der Gehaltsstufe 13 .......................... 47,5

3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines

Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht unter Z 4

angeführt ist,

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

d) Erste Stellvertreter des Leiters einer

Oberstaatsanwaltschaft .............................. 58,4

4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur .... 69,4

5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur . 80,3

6. Leiter der Generalprokuratur ........................... 91,3

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