Dienstzulage
§ 44
(1) § 44.Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. Die Hälfte der Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1:
Hundert-
satz
1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6
angeführt sind ......................................... 39,8
2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht
unter Z 3 oder 4 angeführt ist,
b) Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ab der
Gehaltsstufe 13 ..................................... 47,50
3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines
Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht unter Z 4
angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft .............................. 58,4
4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur .... 69,4
5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur . 80,3
6. Leiter der Generalprokuratur ........................... 91,3
(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 10,03% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer Dienstzulage gemäß § 44 Abs. 2 Z 4 lit. c oder Z 5 oder Z 6 ein Zuschlag im Ausmaß von 11% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.
(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 oder gemäß den Abs. 2 und Abs. 3 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1:
Hundertsatz
1. Leiter einer Staatsanwaltschaft ............. 16,50
2. Erste Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft, die dauernd im
erheblichen Ausmaß
Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen ........ 13,26.
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