§ 44 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Dienstzulage

§ 44

(1) § 44.Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 46,09% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundertsatz

1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2

bis 6 angeführt sind ................................ 34,52

2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter

Z 3 oder 4 angeführt ist,

b) Stellvertreter des Leiters einer

Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13 .... 41,20

3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines

Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht unter Z 4

angeführt ist,

b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,

c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,

d) Erste Stellvertreter des Leiters einer

Oberstaatsanwaltschaft ........................... 50,65

4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,

b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,

c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur . 60,19

5. Erste Stellvertreter des Leiters der

Generalprokuratur ................................... 69,65

6. Leiter der Generalprokuratur ........................ 79,19.

(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,70% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III und dem Leiter der Generalprokuratur gebührt zu ihrer Dienstzulage gemäß § 44 Abs. 2 Z 4 lit. c oder Z 5 oder Z 6 ein Zuschlag im Ausmaß von 10,20% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

Hundertsatz

1. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer

Staatsanwaltschaft,

b) Erste Stellvertreter des Leiters einer

Oberstaatsanwaltschaft ............................. 11,50

2. Leiter einer Staatsanwaltschaft ....................... 14,31

3. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ................... 28,62.

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