§ 21a
Gutachten der
Gleichbehandlungskommission in
Angelegenheiten des Kärntner
Antidiskriminierungsgesetzes
Auf Antrag oder von Amts wegen hat der Senat II der Kommission ein Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 5 bis 9 Kärntner Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 63/2004 im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis iSd. § 2 Kärntner Antidiskriminierungsgesetz vorliegt.
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