LGBL. Nr. 1/2024
§ 21a
Ausbildungsstätten
Die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß § 6b ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.
23.01.2024
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