§ 21a
Vermittlung von Betreuungsplätzen und Bewilligung
(1) Träger der freien Jugendwohlfahrt dürfen Betreuungsplätze für einen Teil des Tages mit Bewilligung der Behörde vermitteln. Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn der Träger der freien Jugendwohlfahrt die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe gewährleistet, Hilfen nach § 19 anbietet und zu erwarten ist, dass jede Vermittlung nur zum Wohl des Minderjährigen erfolgt. § 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Personen, die Minderjährige in Tagesbetreuung nehmen wollen, bedürfen hierzu der Be-willigung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in den Richtlinien (§ 21b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Versagungsgründe nach § 15 Abs. 4 lit. b bis d sowie keine besonderen Umstände vorliegen, die das Wohl des Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen. Die Bewilligung darf unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Betreuungsmöglichkeiten für eine bestimmte Zahl von Minderjährigen erteilt werden. Die Bewilligung ist unter Auflagen zu erteilen, wenn und soweit dies zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Betreuung erforderlich ist.
(3) Eine Bewilligung zur Tagesbetreuung darf auf Antrag auch juristischen Personen erteilt werden, wenn die in den Richtlinien (§ 21b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine fachlich geeignete und verlässliche Leitung gewährleistet ist sowie keine besonderen Umstände vorliegen, die das Wohl des Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen. Die Bewilligung ist unter Auflagen zu erteilen, wenn und soweit dies zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Betreuung erforderlich ist.
(4) Die Übernahme eines Minderjährigen in die Tagesbetreuung ist von der Tagesmutter, dem Tagesvater oder der Kindertagesstätte spätestens am Tag der Übernahme der Behörde zu melden.
(5) Für die Aufsicht über die Tagesbetreuung gilt § 18 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe sinn-gemäß, dass die Überprüfung in angemessenen Zeitabständen zu erfolgen hat.
(6) Eine Bewilligung nach Abs. 2 oder 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder wenn die Aufsicht über die Tagesbetreuung (Abs. 5) wie-derholt verweigert wird.
(7) Erfolgt die Tagesbetreuung ohne Bewilligung nach Abs. 2 oder 3 oder trotz wiederholter Belehrung abweichend von der erteilten Bewilligung, hat die Behörde die Tagesbetreuung bis zur Erlangung einer rechtskräftigen Bewilligung nach Abs. 2 oder 3 oder bis zur Wiederherstellung des bewilligungskonformen Zustandes mit Bescheid zu untersagen. Der Wirksamkeitsbeginn des Bescheides darf unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer neuen Tagesbetreuung für den Minderjährigen angemessen festgesetzt werden, sofern keine unmittelbare Gefährdung des betreuten Minderjährigen besteht. Von der Untersagung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 46 Abs. 2 und 3) unverzüglich zu verständigen.
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