§ 21a K-HG

Alte FassungIn Kraft seit 12.11.2022

§ 21a
Datenverarbeitung

(1) Die Landesregierung und die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Erreichung der Wohn- und Betreuungsstandards, jeweils folgende Daten verarbeiten:

  1. 1. Pflege- und Betreuungspersonal: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Beschäftigungsbeginn, Beschäftigungsende, Ausmaß der Beschäftigung, Qualifikation.
  2. 2. Heimbezogene Daten: Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten der Einrichtung, Anzahl der freien Plätze in Einbett- und Zweibettzimmern in der Langzeitpflege, Kurzzeitpflege, Tagesbetreuung, Langzeitbetreuung und in Alternativen Lebensräumen.
  3. 3. Daten zu den Bewohnern der Einrichtung (klientenbezogene Daten):
  1. a) Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer,
  2. b) Name und Erreichbarkeitsdaten einer im Heimvertrag genannten Bezugsperson oder eines Erwachsenenvertreters, Vorsorgeberechtigten oder vertretungsbefugten Angehörigen,
  3. c) Datum des Eintritts in die und des Austrittes aus der Einrichtung,
  4. d) Stufe des Pflegegeldes,
  5. e) Vorliegen einer Kostenübernahme durch das Land.

(2) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind verpflichtet, klientenbezogene Daten über Bewohner, für die keine Kostenübernahme des Landes besteht, gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a, c und d, personalbezogene Daten Abs. 1 Z 1 und heimbezogene Daten nach Abs. 1 Z 2 sowie allgemein die Anzahl der Heimbewohner anonym aufgeschlüsselt nach Pflegestufe ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß durch Eintragung in eine von der Landesregierung eingerichtete Datenverarbeitung einzugeben. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren. Die Landesregierung kann auf die eingegeben klientenbezogenen Daten nur anonymisiert, auf sonstige Daten vollständig zugreifen.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die in Abs. 1 genannten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken entsprechend der Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 302/2012, der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung entsprechend der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und zur Planung und Umsetzung der nichtbehördlichen Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten entsprechend § 32 Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz in anonymisierter Form zu verwenden.

(4) Die Landesregierung ist befugt, auf Grundlage der Daten gemäß Abs. 1 eine öffentlich zugängliche Datenbank zur Visualisierung der freien Pflegeplätze bereitzustellen, die die heimbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 enthält.

(5) Die Landesregierung und die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften in Form von geeigneten organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen.

(6) Daten nach Abs. 1 sind von der Landesregierung und den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

16.12.2022

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