§ 21a Bgld. LHKG 2008

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.2013

LGBl. Nr. 9/2013

§ 21a

Unabhängiges Kontrollsystem

(1) Die Prüforgane haben der Landesregierung bis zum 10. des Monats eine Ausfertigung der Prüfberichte für Heizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW zu übermitteln, die im Vormonat erstellt wurden. Die Übermittlung kann schriftlich in Papierform oder in elektronischer, ausdruckbarer Form erfolgen.

(2) Die Landesregierung hat im Rahmen von Stichproben mindestens 0,1% der jährlich gemäß Abs.  1 zu übermittelnden Überprüfungsberichte einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann sich bei der Überprüfung eines nichtamtlichen Sachverständigen bedienen.

06.02.2013

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