§ 21a
Elektronische Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten
Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form erfolgen.
05.12.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)