LGBl. Nr. 27/2016
§ 21a
Ausbildungsstätten
Die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Art. 44 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 61/2008, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 55/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.
28.04.2016
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